RVR Rechtsanwälte Blog

Wohnungseigentumsrecht

BGH, Urteile vom 22. März 2024 – V ZR 81/23 und V ZR 87/23

Der Kläger ist Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. In einer Eigentümerversammlung im August 2021 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden) defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen. Weiter beschlossen sie, dass der Kläger – abweichend von der bisher geübten Regelung – die Kosten des Fensteraustauschs allein tragen solle.

Auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts entschied der BGH in zwei Verfahren über die Voraussetzungen, unter denen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine, auch von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können. Der Beschluss änderte die vorinstanzlichen Entscheidungen, aber auch die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung ab.

Autor/in

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA und Google geschütztDatenschutz-Bestimmungen UndNutzungsbedingungen anwenden.

The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.

Weitere Blogbeiträge