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Gebäudeenergiegesetz Teil 4

Das Heizungsgesetz – was gilt?

 

Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – umgangssprachlich Heizungsgesetz – in Kraft. Bereits im Vorfeld hat dieses Gesetz heftige Diskussionen und Ängste ausgelöst, insbesondere bei Immobilienbesitzern. In mehreren Blogbeiträgen soll ein kurzer Überblick über Inhalt und Folgen der neuen Regelungen gegeben werden.

Teil 4: Steuerliche Absetzung.

Unabhängig von staatlichen Förderungsmaßnahmen können Investitionskosten zumindest teilweise steuerlich abgesetzt werden. Hierbei ist zwischen eigengenutzten und vermieteten Immobilien zu unterscheiden.

1.

Eigengenutzte Immobilie:

Wenn eine neue klimafreundliche Heizungsanlage eingebaut wird, können in diesem Jahr 7 %, im ersten Folgejahr weitere 7 % sowie im zweiten Folgejahr 6 %, also insgesamt 20 % abgesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht nicht nur beim Austausch einer Heizungsanlage, sondern gilt auch für andere energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen, wie etwa Dämmung, Isolierung oder dem Einbau von Fenstern.

Wichtig: Eine energetische Fachberatung sowie die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, in der die konkreten Maßnahmen aufgeführt sind, ist erforderlich.

Achtung: Diese Steuerermäßigung greift nicht für Aufwendungen, die bereits anderweitig abzugsfähig oder bereits durch erhaltene Förderungsmittel (vergleiche dazu Teil 3) abgedeckt sind. Ein doppelter Abzug ist nicht möglich.

2.

Vermietete Immobilie:

Kosten für eine neue Heizungsanlage in eine vermietete Immobilie können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ebenfalls steuerlich berücksichtigungsfähig sind Erhaltungsaufwendungen, also Reparaturkosten für eine beschädigte Heizungsanlage. Probleme kann es in verschiedenen Konstellationen geben, etwa bei Erhaltungsaufwendungen kurz nach dem Erwerb einer Immobilie oder wenn sich die Maßnahmen nicht auf die Reparatur der Heizungsanlage beschränkt. Gerade in diesen Fällen sollte dringend steuerlicher Rat eingeholt werden.

Der auf den Mieter umlegbare Anteil der Investitionskosten (Modernisierungsumlage) sind auf 10 % der Kosten bei in Anspruch genommener staatlicher Förderung, ansonsten auf 8 % der Kosten beschränkt.

RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart

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Der Beschluss änderte die vorinstanzlichen Entscheidungen, aber auch die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung ab.