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Kostentragungspflicht bei Arbeiten am Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteile vom 22. März 2024 – V ZR 81/23 und V ZR 87/23

Der Kläger ist Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. In einer Eigentümerversammlung im August 2021 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden) defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen. Weiter beschlossen sie, dass der Kläger – abweichend von der bisher geübten Regelung – die Kosten des Fensteraustauschs allein tragen solle.

Auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts entschied der BGH in zwei Verfahren über die Voraussetzungen, unter denen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine, im Übrigen auch von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können. Mit dem Beschluss wurden sowohl die früheren Entscheidungen, als auch die bisherige Rechtsprechung geändert.

Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.

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Der Beschluss änderte die vorinstanzlichen Entscheidungen, aber auch die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung ab.