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Gebäudeenergiegesetz Teil 3

Das Heizungsgesetz – was gilt?

Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – umgangssprachlich Heizungsgesetz – in Kraft. Bereits im Vorfeld hat dieses Gesetz heftige Diskussionen und Ängste ausgelöst, insbesondere bei Immobilienbesitzern. In mehreren Blogbeiträgen soll ein kurzer Überblick über Inhalt und Folgen der neuen Regelungen gegeben werden. Teil 3: Förderungsmaßnahmen.

Überblick staatliche Förderung:

1.

Die Grenze förderungsfähiger Kosten beläuft sich ab 1. Januar 2024 auf nur noch 30.000,00 €. Ist die neue Heizungsanlage teurer, wird der über dieser Grenze liegende Betrag nicht mehr gefördert.

Die Grundförderung (bis zu einem Investitionsbedarf von 30.000,00 €) liegt bei 30 %. Welcher Art die neue Heizung ist, spielt grundsätzlich keine Rolle, wichtig ist nur, dass der maßgebliche Grenzwert für erneuerbare Energien (65 %) eingehalten wird. Die Förderung kann sich im Einzelfall bis auf 70 % steigern (vgl. Ziff. 2 und 3).

Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Förderung nach der Anzahl der Wohneinheiten. Die volle Förderung gibt es nur für die erste Wohneinheit, für alle folgenden reduziert sich der förderungswürdige Höchstbetrag an Investitionskosten.

Der Antrag auf Förderung kann bei der KfW gestellt werden.

2.

Beim Einbau einer neuen Heizung in eine selbstgenutzte Wohnung ist eine zusätzliche Förderung von 30 % möglich, sofern Ihr Jahreseinkommen unter 40.000,00 € liegt.

3.

Wer bereits jetzt oder in den nächsten Jahren eine neue klimafreundliche Heizung einbaut, obwohl er dazu gesetzlich noch nicht verpflichtet ist, kann einen weiteren Zuschuss von bis zu 20 % erhalten.

4.

Neben diesen direkten Förderungen kann bei der KfW für den Heizungstausch ein zinsgünstiges Darlehen beantragt werden, Voraussetzung ist jedoch ein Jahreshaushaltseinkommen von max. 90.000,00 €.

RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart

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Der Beschluss änderte die vorinstanzlichen Entscheidungen, aber auch die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung ab.