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Gebäudeenergigesetz Teil 2

Das Heizungsgesetz – was gilt?

 

Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – umgangssprachlich Heizungsgesetz – in Kraft. Bereits im Vorfeld hat dieses Gesetz heftige Diskussionen und Ängste ausgelöst, insbesondere bei Immobilienbesitzern. In mehreren Blogbeiträgen soll ein kurzer Überblick über Inhalt und Folgen der neuen Regelungen gegeben werden.

Teil 2: Eigentümer von neu errichteten Immobilien.

 

Bei Immobilien, die nach Inkrafttreten des Heizungsgesetzes, also ab dem 1. Januar 2024, errichtet werden, muss die Heizungsanlage zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Hierbei gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen bzw. Einschränkungen:

1.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stichtag ist nicht der Baubeginn, sondern bereits die Einreichung des Bauantrages. Konsequenz: Wenn der Bauantrag noch im Jahr 2023 gestellt wird, gilt die bisherige Rechtslage, die Heizung kann noch konservativ betrieben werden.

2.

Diese Verpflichtung gilt nur für Immobilien, die in einem ausgewiesenen Neubaugebiet errichtet werden. Für Immobilien, die auf einem Gebiet bereits bestehender Bebauung in sogenannten Baulücken errichtet werden, greift die Regelung nicht. Dann gilt für diese Immobilie dasselbe wie bei bereits vorhandenen Immobilien, was im letzten Blogbeitrag behandelt wurde.

Auf welchem Weg das Ziel von mindestens 65 % erneuerbare Energien erreicht wird, können Sie grundsätzlich selbst entscheiden.

In Betracht kommen neben dem Einbau einer elektrischen Wärmepumpe etwa der Anschluss an ein Fernwärmenetz oder eine Stromdirektheizung. Auch exotische Varianten, wie eine Hybridheizung, Biomasseheizung oder Solarheizung sind gesetzlich nicht ausgeschlossen.

Sie können sogar eine von allen gängigen Modellen abweichende individuelle Lösung umsetzen, sofern Sie nur die gesetzliche Vorgabe von 65 % erneuerbare Energien rechnerisch nachweisen können. Ohne fachplanerische Unterstützung ist dieser Weg aber kaum gangbar.

RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart

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Der Beschluss änderte die vorinstanzlichen Entscheidungen, aber auch die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung ab.