RVR Rechtsanwälte Blog

Recht und Steuern aus einer Hand, so läuft das richtig!

Steueroptimierte Übertragung von Vermögen:

 

Ein Ehepaar möchte ein größeres Grundstück (Wert: 1,5 Millionen €), das im Alleineigentum des Mannes steht, steuergünstig auf seine beiden Kinder übertragen. Aus rechtlicher Sicht bietet sich hierfür eine Schenkung des Mannes an seine beiden Kinder an. Achtung: Steuerfalle: Schenkungsteuer! Ein Kind hat gegenüber einem Elternteil einen Freibetrag von 400.000,00 €, was zur Folge hat, dass jedes Kind 350.000,00 € versteuern und damit jeweils 52.500,00 € zahlen müsste.

 

Die Lösung:

 

Der Mann überträgt zunächst das halbe Grundstück auf seine Frau. Geschieht das im Wege des Zugewinnausgleichs durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist dieser Vorgang steuerneutral. In einem weiteren Schritt verschenken dann beide Eheleute jeweils ihren hälftigen Miteigentumsanteil an beide Kinder. Jedes Kind bekommt im Ergebnis vom Vater und von der Mutter jeweils ein Viertel des Grundstücks, mithin 375.000,00 €. Das Ziel des Ehepaares wurde sowohl rechtlich (Übertragung des Grundstückes an die Kinder), als auch steuerlich (kein Anfall von Schenkungsteuer) erreicht.

 

Über dieses Beispiel hinaus gibt es zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten, die sich steuermindernd auswirken, etwa die Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts. Zur Sicherung des Vermögens können für bestimmte Konstellationen selbstverständlich auch Rückforderungsvorbehalte vereinbart werden.

 

Dieses gar nicht seltene Beispiel zeigt, dass der Vertragsgestalter sowohl das materielle Recht (Familienrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht und Schenkungsrecht), als auch die steuerlichen Folgen der Schenkung (Schenkungsteuer und ggf. die Einkommensteuer) im Auge haben muss.

 

Bleiben Sie dran. Die Reihe wird fortgesetzt

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