Die unendliche Geschichte – BGH entscheidet elternfreundlich
Dem Durchhaltevermögen eines Kripobeamten aus Heilbronn, der mit der Aufklärung von Internetpiraterie beruflich zu tun hatte, sei Dank. Von 2006 bis zum 08.01.2014 musste er sich gerichtlich gegen Abmahnkosten in Höhe von 3.454 € zur Wehr setzen. Als Telefonanschlussinhaber wurde er wegen illegalen Musikdownloads abgemahnt. Damaliger Streitwert nach Ansicht der Gericht zur Recht 400.000 €, weil 2000 Dateien heruntergeladen worden sein sollen. Der Kripobeamte gab eine Unterlassungsverpflichtung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab und wehrte sich gegen die Abmahnkosten. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn ergab: Einstellung schon 2006 mangels Tatverdacht.
Urheberrechtlich und zivilrechtlich ging dann aber der Streit durch die Zahlungsklage der Musikfirmen gegen den Kripobeamten erst richtig los. Haftet ein Stiefvater für seinen damals 20 Jahre alten, also volljährigen Stiefsohn, der in der gleichen Wohnung wohnt wie der Telefonanschlussinhaber?
Telefonanschluss und Internetverbindung – Moderne Gefahrenquellen
Erst nach dem Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts hat der BGH dem Haftungswahn der vier großen Player der Musikindustrie und verschiedener Untergerichte Einhalt geboten (Urteil vom 8.1.2014 AZ I ZR 169/12 – noch nicht veröffentlicht).
Für volljährige Kinder gilt die Selbstverständlichkeit, dass sie für sich selbst verantwortlich sind und nicht wie minderjährige Kinder noch „erzogen“ werden müssen. Die Musikindustrie sieht das anders. Mit ihnen stößt sich das OLG Köln seit Jahren nicht daran, dass damit allein ein Anschlussinhaber eines Telefons, (für Radio, Strom, Fernsehen, Wasser oder Gasanschlüsse gibt es so was noch nicht) in unserem Rechtssystem durch nicht wenige Gerichte so behandelt wird, als ob allein durch das Halten eines Telefonanschlusses und einer Internetverbindung eine „Gefahrenquelle“ geschaffen wird. Damit wird ohne Verschuldensnachweis die sog. Störerhaftung gebetsmühlenartig seit Jahren von einigen Gerichten begründet und gerichtlich exekutiert.
Anderes Gericht, andere Ansicht
Andere Gerichte (auch das OLG Frankfurt a.M.) sahen das ganz entschieden anders. Es kam aber nie zu einer einheitlichen Anwendung des Haftungsrechts in solchen Fällen in ganz Deutschland, weil ein Oberlandesgericht in Zahlungsrechtsstreiten eine eigene Rechtsmeinung bei Streitwerten unter 20.000 € ohne Überprüfung durch den BGH aufrecht erhalten und judizieren konnte – vorläufig bis 31.12.2014. Grund ist der immer wieder verlängerte Ausnahmeparagraph EGZPO § 26 Nr. 8, der seit 2002 als sog. Übergangsregelung bei Streitwerten unter 20.000 € galt, zwar zeitlich befristet, aber verlängerbar. Kleiner Streitwert = Kurzer Prozess. Klingt gut kann aber auch zu einer willkürlichen Verkürzung des Rechtswegs benutzt werden. Die nächste Verlängerung ist leider wieder zu erwarten, besser: zu befürchten.
Im vorliegenden Fall musste der Kripomann aus Heilbronn das Verfassungsgericht einschalten, um eine Zulassung der Revision zum BGH überhaupt erst zu erzwingen. Das Verfassungsgericht hat das erste Urteil des OLG Köln vom 22.7.2011, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, aufgehoben. Das Recht auf rechtliches Gehör, so das Gericht, war nach Art. 101 Abs.1 war durch das erste Urteil des OLG Köln verletzt. Also Aufhebung des Urteils vom 22.7.2011. Das OLG musste in der Sache darauf hin neu entscheiden und bekräftigte seinen Standpunkt erneut, aber: Es musste die Revision zum BGH zulassen. Alles andere wäre willkürliche Rechtsverweigerung des Gerichts gewesen (Urt. BVerfG 1 BvR 2365/11 vom 21.3.2012).
Der BGH hat sich dann aber ungewöhnlich beeilt. Das Urteil des BGH vom 08.01.2014 gibt unserem Kripomann im Grundsatz recht! Es bleibt zu hoffen, dass die Begründung so eindeutig ist, wie es bisher nach der Pressemitteilung des BGH den Anschein hat.