Besonderheiten beim Erben/Vererben digitalen Nachlasses
Bis vor wenigen Jahren definierte sich der Nachlass eines Verstorben meist aus dessen realen Hinterlassenschaften wie Geldvermögen, Immobilien, Edelmetalle, Gesellschaftsanteilen und weiteren Nachlassgegenständen. Immer häufiger ist nun auch vom sogenannten digitalen Nachlass die Rede.
Der digitale Nachlass umfasst sämtliche lokal, im Internet, in Clouds oder vergleichbar gespeicherte elektronische Daten, wie etwa E-Mails, Fotos oder Videos ebenso wie Blogs, Online-Adressbücher, Forenbeiträge, Homepages, Domains, sowie diesbezügliche Rechte.
Der digitale Nachlass kommt daher mit zahlreichen gesetzlichen Normen in Berührung. Grundsätzlich gilt, dass der Erbe zunächst einmal mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers tritt. D. h., wurden Verträge mit Dienstleistern, sozialen Netzwerken oder Bezahlsystemen geschlossen, wird der Erbe Vertragspartner. Darüber hinaus müssen Entscheidungen getroffen werden, wie z.B. mit einem Facebook-Account umgegangen werden soll. Hier besteht die Möglichkeit, dieses in einen Gedenkzustand zu versetzen oder aber das Konto vollständig zu löschen.
Digitale Absicherung für Erben
Damit der Erbe entsprechende Maßnahmen ergreifen kann, muss er zunächst Kenntnis von sämtlichen existierenden Online-Verträgen und -Konten haben. Dies ist meist aber die größte Hürde, da der Erblasser häufig keine Aufstellung über seine digitalen Aktivitäten gefertigt hat. Daher gilt es, rechtzeitig zu handeln. So sollte der Erblasser eine Übersicht aller Konten und dazugehöriger Benutzernamen und Passwörter erstellen. Diese Aufstellung ist an einem sicheren Ort, beispielsweise in einem Bankschließfach zu verwahren oder auf einem verschlüsselten USB-Stick zu speichern, dessen Passwort dem Erben mitgeteilt wird. Zudem ist festzulegen, wie mit den verschiedenen Profilen und Konten umgegangen werden soll. Diese Liste sollte ständig aktuell gehalten werden.
Wichtig ist schließlich, dass nicht nur eine Regelung für den Tod getroffen wird, sondern auch für den Fall, dass sich der Inhaber der digitalen Daten wegen Krankheit oder Gebrechens nicht mehr selbst um diese kümmern kann. Man spricht in diesem Fall vom digitalen Vermögen. Vorsorge wird dadurch getroffen, dass einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilt wird, mit der diese entsprechende Handlungen für den Vollmachtgeber ausführen kann, also beispielsweise die Änderung oder Kündigung von Verträgen bzw. die Löschung von Accounts oder Profilen.
Weiterführende Informationen
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