In der Regel wird über den Versorgungsausgleich in einem Scheidungsverfahren kaum gestritten, zumal er von Amts wegen durchgeführt, das Gericht die Ausgleichsansprüche der Beteiligten ermittelt und die von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte mit seiner Berechnung vorlegt.
Ist der Versorgungsausgleich allerdings nicht intern, sondern extern, d.h. nicht innerhalb ein und desselben Versorgungsträgers durchzuführen, wird der Ausgleich komplex, da der Ausgleich nicht innerhalb desselben Versorgungssystems stattfindet.
Anders als der interne Ausgleich, der Regelform durch Realteilung gleichartiger beiderseitiger Versorgungsanrechte durch Begründung eines eigenständigen und vom Schicksal des Anrechts des Ausgleichspflichtigen losgelösten Anrechts zugunsten des Ausgleichspflichtigen, erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14-17 Versorgungsausgleichsgesetz oder bei Vereinbarung der Beteiligten und Zustimmung des betroffenen Versorgungsträgers die externe Teilung von Anrechten. Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert von einer Versorgung in eine andere transferiert. Es handelt sich um eine Ausnahme des Regelfalles des internen Versorgungsausgleiches. Liegt keine prüfungsfreie Fallgestaltung, wie der BGH bei erst jüngst durch Beschluss vom 24.3.2021-XII ZB 230/16 entschieden hat, vor, ob liegt den Familiengerichten die Prüfung um das Vorliegen verfassungswidriger Transferverluste zu vermeiden. Hierfür ist es erforderlich, die Versorgungsleistungen der Betroffenen Versorgungssysteme miteinander zu vergleichen. Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass bei einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung keine verfassungsrechtlich bedenklichen Transferverluste eintreten. Wird dagegen ein höherer Rechnungszins bei der Ausgleichswertermittlung verwendet bedarf es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes einer detaillierten Prüfung, wobei der BGH die Parameter und Prüfungsschritte im Einzelnen detailliert dargelegt hat. Insoweit wird auf die Entscheidung zum Procedere, falls die maßgebliche Toleranzgrenze verfehlt wird, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Vorlageverfahren gemäß Art. 100 S. 1 GG zu § 17 Versorgungsausgleichsgesetz. Dies wird dann verneint, soweit eine Abweichung innerhalb eines wertmäßigen Rahmens von 10 % verbleibt.
Der Rechtspraxis hat die Entscheidung des BGH valide Kriterien für die Prüfung des externen Versorgungsausgleiches an die Hand gegeben und damit auch für den externen Versorgungsausgleich zuverlässige Parameter zur Bewältigung des Massenverfahrens Versorgungsausgleich an die Hand gegeben.