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Neu in 2019: Steuer, Kindergeld, Lohn

Steuerrecht 2019

Seit 1. Januar 2019 gelten neue Freibeträge bei der Einkommensteuer. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist verlängert. Kindergeld und Mindestlohn wurden erhöht. Der nachfolgende Beitrag von RA G. Schmid fasst die wichtigsten Änderungen kurz zusammen:

  • Der Grundfreibetrag zu Einkommensteuer beläuft sich ab 1. Januar 2019 auf 9.168,00 €. 2020 erhöht er sich nochmals auf 9.408,00 €. Bei steuerlicher Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppeln sich diese Beträge. Darüber hinaus wurde der Steuertarif zum Ausgleich der sogenannten kalten Progression an die Inflationsrate angepasst (2019: 1,84 %; 2020: 1,95 %).
  • Bisher musste die Einkommensteuererklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Diese Frist hat der Gesetzgeber nunmehr ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bis zum 31. Juli des Folgejahres verlängert. Wer steuerlich beraten ist, etwa durch einen Fachanwalt für Steuerrecht, kann die Steuererklärung nunmehr bis zum Februar des übernächsten Jahres abgeben (bisher: 31. Dezember des Folgejahres). Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 kann daher bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 29. Februar 2020 abgegeben werden.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich Betreuungsfreibetrag) beträgt jetzt 7.620,00 €. Ab 2020 erhöht er sich nochmals auf 7.812,00 €.
  • Das Kindergeld beläuft sich ab Januar 2019 für die ersten beiden Kinder auf monatlich je 194,00 €, für das 3. Kind auf 200,00 € sowie für jedes weitere Kind auf 225,00 €. Ab 1. Juli 2019 erhöhen sich diese Beträge nochmals jeweils um 10,00 €.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Seit Januar diesen Jahres gilt das auch – wieder – für Zusatzbeiträge.
  • Der gesetzliche Mindestlohn 2019 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 von 8,84 € je Stunde auf 9,19 € je Stunde erhöht. Ab 2020 wird der Mindestlohn nochmals auf 9,35 € je Stunde angehoben. Für bestimmte Branchen gibt es abweichende, d. h. höhere, Mindestlöhne.
  • Schließlich hat der Gesetzgeber die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gesenkt. Da auf der anderen Seite die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung angehoben wurden, wirkt sich das jedoch im Ergebnis praktisch nicht aus.

 

Fazit:

Der Gesetzgeber hat die Steuerpflichtigen zum Jahreswechsel insgesamt durchaus spürbar entlastet. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde, vor allem für beratene Steuerpflichtige, deutlich verlängert. Arbeitgeber müssen darauf achten, bei allen Beschäftigten auch künftig den Anforderungen des Mindestlohngesetzes gerecht zu werden und gegebenenfalls bestehende Arbeitsverträge ändern.

 

RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart

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