Testament? Brauch‘ ich nicht! Mein Ehegatte erbt alles!
Ein folgenschwerer Irrtum! Nehmen Sie Ihre Vermögensplanung für den Krankheits- und Todesfall nicht auf die leichte Schulter! Nur wer aktiv mitgestaltet und rechtzeitig vorsorgt, vermeidet böse Überraschungen.
Das gesetzliche Erbrecht regelt alles optimal, da muss ich nichts mehr machen!? Ein häufig auftretender Fehlgedanke, der Sie teuer zu stehen kommen kann, denn was passiert in folgendem Fall:
Herr Müller und Luisa haben geheiratet. Leider ist die Ehe nicht mit Kindern gesegnet. Die Eltern von Herrn Müller sind bereits gestorben, ebenso der einzige Bruder. Einzig ein Neffe lebt noch. Um die Erbfolge nach seinem Tod macht sich Herr Müller aber keine Gedanken, schließlich erbt Luisa doch alles. Oder?
Nein!
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, sondern sind in Zugewinngemeinschaft verheiratet und hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, erbt die Ehefrau nur ¾! Das restliche ¼ wird auf die noch lebenden Verwandten der zweiten Ordnung verteilt. Der Neffe von Herr Müller erbt als Verwandter der 2. Ordnung somit ¼.
Befindet sich im Vermögen des Herrn Müller lediglich das Familienwohnheim, das Luisa als Alterssicherung und Wohnsitz dienen sollte, sind ansonsten weder Barvermögen noch sonstige Wertgegenstände vorhanden, bleibt oft keine andere Möglichkeit, als das Familienheim zu verkaufen, um den Erbteilsanspruch des Neffen zu befriedigen.
Dies gilt es durch testamentarische Regelung zu vermeiden! Denn Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wie schafft ein Testament hier Abhilfe?
Der Gesetzgeber hat zwar viele Regelungen im Erbrecht getroffen, leider passen aber nicht alle auf Ihre individuelle Vermögenssituation: Sind Sie geschieden, sollten Sie ein sogenanntes „Geschiedenentestament“ in Betracht ziehen. Haben Sie ein behindertes Kind, wollen aber vermeiden, dass der Staat auf Ihr Vermögen zugreift, sollten Sie ein sogenanntes „Behindertentestament“ aufsetzten. Als Ehegatte wird oft ein sogenanntes „Gemeinschaftliches Testament“ in Form des „Berliner Testaments“ aufgesetzt – aber Achtung, wenn Ihr Vermögen die Freibeträge der Erbschaftssteuer übersteigt, kann ein Berliner Testament fatale Folgen haben. Auch für Unternehmer kann ein Gemeinschaftliches Testament im wahrsten Sinne des Wortes „tödlich“ sein, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht mit dem Testament abgestimmt ist.
Neben Testament, Erbvertrag und Gemeinschaftlichem Testament als Regelungen auf Ihren Todesfall, könnte aber eine Schenkung an Ihre Kinder zu Lebzeiten optimal geeig-net sein, um steuerliche Freibeträge alle 10 Jahre auszunutzen und Ihr Vermögen auf lange Sicht steuerfrei zu übertragen.
Die Kanzlei RVR Rechtsanwälte in Stuttgart hilft Ihnen seit Jahrzehnten nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich und steuerlich, die für Sie und ihre Familiensituation passende testamentarische Lösung zu finden und berät auch im internationalen Erbrecht. Denn in einer Patchworkfamilie müssen andere Rahmenbedingungen für einen reibungslosen Vermögensübergang geschaffen werden, als z.B. für einen Single ohne Kinder.
Daneben steht Ihnen die Kanzlei selbstverständlich auch bei der Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche zur Seite: sei es die Geltendmachung eines Pflichtteils, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, die Geltendmachung Ihres Erbrechts oder die Beantragung eines Erbscheins – durch die jahrzehntelange Arbeit im Erb- und Steuerrecht kann die Kanzlei aus einem reichen Erfahrungsschatz schöpfen und Sie somit optimal in Ihren erbrechtlichen Angelegenheiten vertreten – sei es vor Gericht oder in einer Mediation mit dem Ziel, eine für alle Erben einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.
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