Wissenswertes zum Kindesunterhalt
Sie haben sich getrennt und wollen nun wissen, was Sie Ihrem Kind an Unterhalt bezahlen müssen? Wir informieren Sie über die Grundlagen.
Kindesunterhalt steht dem Kind zu, solange es bedürftig ist. Der Unterhaltsanspruch endet nicht mit dem 18. Lebensjahr, sondern bleibt bis zum Regelabschluss einer üblichen Ausbildung, also bis zur Abschlussprüfung nach einer Lehre oder einem Studium, geschuldet.
Nach der Trennung der Eltern bestimmt sich die Höhe des Barunterhalts alleine nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen – in der Regel umgangsberechtigten – Elternteils.
Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt und der es hauptsächlich betreut, leistet so genannten Naturalunterhalt durch Betreuung, Verpflegung und Erziehung des Kindes. Sein Einkommen ist für die Berechnung des Mindestunterhalts irrelevant.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die aktuell zum 01.01.2017 neu gefasst und etwas erhöht wurde. Grundlage ist das Nettoeinkommen des alleinig barunterhaltspflichtigen Elternteils, über das – ggf. gerichtlich – Auskunft zu erteilen ist.
Dies sind die hauptsächlichen Streitpunkte beim Kindesunterhalt:
- Wie wird der Vorteil des Dienstwagens berücksichtigt?
- Können monatliche Beträge für die Altersvorsorge wie z. B. Riester oder eine private Lebensversicherung abgezogen werden?
- Was ist mit Zins und Tilgung für Schulden?
- Wie wird Immobilienbesitz gewertet?
Welche Zusatzkosten gibt es beim Kindesunterhalt?
Kosten der privaten Krankenversicherung sind vom Barunterhaltspflichtigen in voller Höhe zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu bezahlen, wenn das Kind nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Familienkrankenversicherung mitversichert ist. Zwar kann der Barunterhaltspflichtige verlangen, dass der andere, erwerbstätige Elternteil die Kinder bei sich gesetzlich mitversichert. Er muss jedoch nachweisen, dass dies keine Nachteile im Leistungsumfang mit sich bringt. Eventuelle Nachteile müssten durch eine private Zusatzversicherung ausgeglichen werden.
Von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle muss für minderjährige Kinder noch das hälftige Kindergeld abgezogen werden. Denn beim Kindergeld handelt es sich nicht um Einkommen der Eltern, sondern es mindert den Barbedarf des Kindes.
Das Kindergeld steht dem Elternteil zu, bei dem sich die Kinder aufhalten. Haben sich die Eltern getrennt, muss ein Antrag auf Auszahlung des Kindergelds an den betreuenden Elternteil gestellt werden; eine hälftige Auszahlung an beide ist nicht möglich. Zuständig sind die Familienkassen, die in den meisten Fällen bei der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig sind. Das an den „falschen“ Elternteil bezahlte Kindergeld muss zurückbezahlt werden.
Für Mehr- und Sonderbedarf, die nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, haften beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen, unabhängig davon, ob das Kind noch minderjährig ist.
Unter Mehrbedarf kann z.B. zu zählen sein:
- Kindergartenkosten (ohne Verpflegungskosten)
- Kinderkrippe/Kinderhort/Tagesmutter/Au-pair
- Studiengebühren
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne bei der Berechnung des geschuldeten Unterhalts, setzen Unterhaltsansprüche durch, bzw. helfen Ihnen, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.