Die vielfältigen Möglichkeiten, sich im Internet bei verschiedenen Bildagenturen wie Getty, Corbis, Fotolia oder Pixelio mit ansprechendem, professionellem Bildmaterial zur Gestaltung der eigenen Homepage zu versorgen, verdecken für Unternehmer und Gewerbetreibende häufig die Frage nach der Abmahnsicherheit ihrer Homepage.
Die Verwendung von heruntergeladenem Bildmaterial zeigt eine erschreckende Unwissenheit der betroffenen Unternehmer hinsichtlich der geltenden rechtlichen Anforderungen an die urheberrechtliche Kennzeichnung ihrer Bilder.
Denn der Fotograf eines Bildes kann das Urheberrecht für sich in Anspruch nehmen und die Vervielfältigung bzw. Verbreitung seiner Bilder ganz ausschließen oder von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen.
Den Autor nennen – Reicht das?
Die Nennung des Namens des Fotografen als Urheber auf der Homepage ist grundsätzlich immer erforderlich, es sei denn, der Fotograf hat ausdrücklich hierauf verzichtet oder die Nennung des Urhebers ist branchenunüblich. Die Rechtsprechung ist sehr restriktiv bei der Bejahung dieser Ausnahmen, auf Branchenüblichkeit kann man sich also nicht verlassen.
Näheres ergibt sich zwar aus den Lizenzverträgen, die beim Herunterladen zwischen dem Verwender und der Bildagentur abgeschlossen werden, aber wer liest das Kleingedruckte schon, wenn er nicht muss?
In den Lizenzverträgen finden sich detaillierte Angaben zur abmahnsicheren urheberrechtlichen Kennzeichnung der gekauften Bilder: Muss das Bild mit einer Urheberbezeichnung versehen werden und wenn ja auf welcher Weise? Reicht ein Copyright-Vermerk? Muss die Bildagentur nur genannt werden oder muss auch auf sie verlinkt werden? Reicht der Nachweis in der Bilddatei selbst oder muss dies auch in der Bild-URL erfolgen?
Kleine Fehler, die schnell teuer werden
Ist Ihnen bekannt, dass Verstöße gegen die korrekte Nennung des Urhebers ohne technische Schwierigkeiten durch Bild-Suchmaschinen kostenlos aufgedeckt werden können? Unentdeckte Schlupflöcher von unlizenzierten Bildern gibt es praktisch nicht mehr.
Das Ergebnis: Schon liegt eine Abmahnung von Getty & Co. auf dem Tisch, die neben saftigen Anwaltsgebühren, abhängig von der Zahl der unlizenziert verwendeten Bilder, Schadensersatzforderungen bis zu 10.000 € verursachen kann. Sind nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agenturen gar ausländische, z. B. US-amerikanische Gerichte zuständig, ist die Kostenexplosion komplett. Vor allem für kleine Betriebe sind damit unter Umständen existenzgefährdende wirtschaftliche Konsequenzen die Folge.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sei allen Unternehmern dringlich eine Überprüfung empfohlen, ob ihr Bildmaterial auf der Homepage einer Prüfung durch Bildagenturen wie Getty standhalten würde.
Mit einem in Zusammenarbeit mit RVR Rechtsanwälten von der Werbeagentur Aufwind entwickelten Tool können Ihre Bilddatenbestände auf Ihrer Website kostengünstig gescreent und dann rechtlich durch RVR überprüft werden. Sprechen Sie uns gerne an!