Die Eheschließung ist ein einschneidendes Erlebnis. Meist ein rauschendes Fest mit vielen Emotionen. Die rechtlichen Folgen sind vielen Ehepaaren aber nicht bekannt oder aber es bestehen falsche Vorstellungen über die Folgen der Eheschließung. Dies gilt insbesondere für das Vermögen und Schulden.
Immer noch haben die Mehrzahl der Ehepaare in Deutschland keinen Ehevertrag, der einen anderen Güterstand, als den gesetzlichen Güterstand vorsieht. Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Bereits der Begriff ist irreführend. Viele Ehepaare sind der Auffassung, dass mit der Eheschließung gemeinsames Vermögen gebildet wird, eben eine Gemeinschaft: Das Vermögen des Ehemannes wird jetzt auch Vermögen der Ehefrau und umgekehrt. Häufig besteht auch die falsche Annahme, dass der Ehegatte mit der Eheschließung nun auch für Schulden des anderen Ehegatten mithaftet.
All dies ist nicht der Fall.
Auch in der Ehe sind beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Vermögen weiterhin getrennt. Durch die Eheschließung erfolgt keine Vermischung oder Übertragung. Nur dann, wenn beispielsweise zusammen eine Immobilie erworben wird, gibt es fortan Vermögen, das jedem Ehegatten dann anteilig gehört. Dies hat aber nichts mit dem Umstand zu tun, dass man verheiratet ist. Auch mit einem Geschäftspartner, Geschwistern oder anderen Personen kann ich gemeinsame Immobilien haben. Gleiches gilt für Darlehen. Nur dann, wenn ich selbst Darlehensnehmer bin, hafte ich auch für ein Darlehen. Schließt also ein Ehegatte in der Ehe ein Darlehen alleine ab oder überzieht sein Girokonto, dann haftet der andere Ehegatte nicht dafür.
Was ist aber nun der Unterschied zwischen einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung und dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn die Güter doch in der Ehe bei letzterer ebenso getrennt bleiben?
Der wesentliche Unterschied ist, dass im Falle der Scheidung der Ehe bei der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich der in der Ehe hinzugewonnenen Vermögenswerte stattfindet. Man vergleicht also das Vermögen beider Ehegatten getrennt voneinander am Tag der Eheschließung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Ist beispielsweise der Ehemann mit keinem Anfangsvermögen in die Ehe gestartet und hat am Ende nun ein Vermögen von 100.000,00 EUR, dann beträgt sein Zugewinn auch diese 100.000,00 EUR. Geht man weiter von einem Anfangsvermögen der Ehefrau von 20.000,00 EUR aus und hat diese am Ende ein Vermögen von 80.000,00 EUR beträgt der Zugewinn 60.000,00 EUR. Dies ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen, der Zugewinn. Und nun kommt der Unterschied zur Gütertrennung. Bei der Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte dieses Vermögen bzw. behält es und die Ehe wird ohne jede Ausgleichsregelung geschieden. Bei der Zugewinngemeinschaft steht nun ein Zugewinn des Ehemannes i.H.v. 100.000,00 EUR einem Zugewinn der Ehefrau i.H.v. 60.000,00 EUR gegenüber. Der Ehemann hat also 40.000,00 EUR mehr Zugewinn erzielt und muss davon die Hälfte, also 20.000,00 EUR an die Ehefrau abgeben. Letztlich hat der Ehemann damit einen Zugewinn von 80.000,00 EUR und die Ehefrau ebenfalls von 80.000 EUR. So wird der Zugewinn ausgeglichen. Es wird also nicht das am Ende der Ehe vorhandene absolute Vermögen ausgeglichen, sondern nur der zu berechnende Zugewinn. Schenkungen und Erbschaften haben auf diese Berechnung weitere Einflüsse, da diese nur mit möglichen Wertsteigerungen oder Wertverlusten berücksichtigt werden.
Der gewählte Güterstand hat damit erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung von Vermögenswerten im Falle der Scheidung. In der Gütertrennung partizipiert der andere Ehegatte nicht von etwaigen Vermögenspositionen des anderen, die dieser in der Ehe erwirtschaften konnte.
Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen eine Modifizierung des starren gesetzlichen Modells des Zugewinnausgleiches sinnvoll ist. Hierzu sollten sich angehende Ehepaare individuell beraten lassen.
Wir informieren Sie auf verschiedenen Hochzeitsmessen im Großraum Stuttgart über mögliche ehevertragliche Regelungen, sei es in einem Gespräch an unserem Messestand oder im Rahmen von Vorträgen auf den Messen. Gerne können Sie sich auch im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung persönlich von uns beraten lassen.
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