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Sorgerecht im Urlaub – Ferienzeit = Ferienstreit?

Geschiedene Mutter mit Kind im Urlaub am Strand

Die Pfingstferien sind gerade zu Ende, doch bald stehen bereits die großen Ferien an.

Geschiedene oder getrennt lebende Eltern können ein Lied davon singen. Meist einige Wochen vor den Schulferien steht die Regelung des Umganges für diese Zeit an. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht dauerhaft leben, versucht im Regelfall möglichst viel Zeit in den Ferien durch eine ausgedehnte Umgangsregelung mit den Kindern verbringen zu können.

Meist sieht das das andere Elternteil ganz anders. Zusätzlich sorgen Meinungsverschiedenheiten über die Art des Umganges für zusätzlichen Zündstoff. Häufiger Streitpunkt sind Auslandsreisen.

Was darf jeder Elternteil alleine entscheiden und wozu bedarf es der Zustimmung des anderen?

Zunächst müssen sich die Eltern darüber einig werden, in welchem zeitlichen Umfang der Umgang während der Ferien gewährt wird. Viele Eltern treffen dahingehend eine Regelung, dass die Ferienzeiten hälftig aufgeteilt werden sollen, da andernfalls eine Betreuung der Kinder aufgrund der begrenzten Urlaubstage der Eltern sonst auch nicht möglich wäre. Dabei sind Umgangsregelung immer individuelle Vereinbarung, die an die Bedürfnisse der Kinder angepasst werden.

Folgende Kriterien sind entscheidend:

  • Alter des Kindes
  • Wünsche des Kindes
  • Verhältnis und Bindung des Kindes zum Elternteil
  • Entfernung zum Wohnortes des nicht ständig betreuenden Elternteils

In vielen Fällen wird während der Schulzeiten auf ein bewährtes Konzept zurückgegriffen, in dem der Wochenendumgang alle 14 Tage stattfindet und in der anderen Woche ein Umgang an einem Nachmittag erfolgt. Hat man sich schließlich auch auf die Ferienzeiten geeinigt, entstehen Meinungsverschiedenheiten häufig dann, wenn das andere Elternteil mit den Kindern ins Ausland verreisen will.

Gemeinsames Sorgerecht und Urlaub

Haben beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nur dann erforderlich, wenn die Reise eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ für das Kind ist.

Wann dies der Fall ist, ist je nach Einzelfall zu bestimmen.

Eine Reise innerhalb des EU-Auslandes kann in der Regel ohne die Zustimmung des anderen Elternteils durchgeführt werden. Anders sieht es aber möglicherweise dann aus, wenn durch diese Reise eine Gefahr für das Kind besteht.

Dies dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn

  • für das Land einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht oder
  • während des Urlaubes gefährliche Aktivitäten, wie bei bspw. Risikosportarten, geplant sind.

Gleiches gilt, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind

  • durch die Reise ins Heimatland eines Elternteils gebracht werden und
  • dort verbleiben soll.

In diesen Fällen kann der andere Elternteil sein Veto einlegen und die Reise zunächst untersagen. Können sich die Eltern nicht einigen, kann beim Familiengericht ein Elternteil beantragen, dass die Entscheidungsbefugnis für diese spezielle Angelegenheit auf ihn übertragen wird. Dieser Elternteil kann dann ohne die Zustimmung des anderen über die Durchführung oder Absage der Reise entscheiden. Da die Zeit meist drängt und häufig schon Buchungen vorgenommen wurden, kann diese Entscheidung im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz auch sehr zeitnah herbeigeführt werden.

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