Den Partner nach dem eigenen Tod gut versorgt zu wissen, wer möchte das nicht? Eheleute sind von Gesetzes wegen bereits ohne ihr eigenes Zutun bestens versorgt. Was aber, wenn die Partner nicht verheiratet sind? RVR Rechtsanwälte stellt in einer Beitragsfolge die wesentlichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen dar.
Erben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet, wer mit seinem Partner oder seiner Partnerin zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein. Was viele nicht wissen: Die Mitglieder einer solchen Verbindung werden rechtlich und steuerlich praktisch wie fremde Dritte behandelt. Das gilt sogar dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft über viele Jahre oder gar Jahrzehnte besteht und gemeinsame Kinder aus ihr hervorgegangen sind.
Das wird besonders deutlich, wenn ein Partner stirbt, ohne etwas geregelt zu haben: Der Überlebende erbt nichts – während dem überlebenden Ehegatten das gesetzliche Erbrecht hilft. Die Versorgung des Partners kann mit besonderen Vereinbarungen sichergestellt werden, wobei jedoch nicht nur die rechtlichen Besonderheiten, sondern vor allem auch die steuerlichen Konsequenzen bedacht werden müssen, sonst schnappt die Steuerfalle zu.
Die Fortsetzung folgt in unserem nächsten Blogbeitrag.
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