Ich will Kinder, keinen Ehevertrag!
Vielfach herrscht die Vorstellung vor, wenn man nichts hat, braucht man auch keinen Ehevertrag. Ein Irrtum, der schwerwiegende Konsequenzen haben kann.
Wenn Sie nichts regeln, verlangt der Gesetzgeber grundsätzlich nach dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes eine vollschichtige Berufstätigkeit des zuvor betreuenden Ehegatten. Geht das nicht, müssen Sie das in einem oft langwierigen Prozess darlegen und beweisen. Sie müssen Gründe dafür vortragen, warum in Ihrem Fall eine Ausnahme greift, z. B. weil der Kindergarten nicht so lange offen hat.
Verlassen Sie sich also nicht auf den Gesetzgeber, sondern gestalten Sie Ihre Zukunft selbst. Legen Sie im Ehevertrag ein Stufenmodell fest, z. B. ab der Grundschule des jüngsten Kindes wird eine 50%-ige Tätigkeit vereinbart, ab der weiterführenden Schule 70% und ab dem 14. Lebensjahr 100% – ganz wie es auf Ihre Familie passt.
Gerne beraten wir Sie in einem 30-minütigen kostenlosen Orientierungsgespräch.