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Steuervergünstigungen bei Erbschaft oder Schenkung

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Schenkungen, Erbschaften und sonstige Erwerbe von Todes wegen unterliegen in Deutschland der Besteuerung. Maßgebend ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Neben den allgemeinen Steuerfreibeträgen enthält dieses Gesetz zahlreiche, aber wenig bekannte Vergünstigungen. Mit dem nachfolgenden Beitrag gibt RA G. Schmid einen Überblick über diese Regelungen.

Allgemeines zum Erbschaftsrecht

Die allgemeinen Steuerfreibeträge beim ErbStG bewegen sich zwischen 20.000,00 € und 500.000,00 €, je nachdem, in welchem Verhältnis der Begünstigte zum Erblasser oder Schenker steht. Handelt es sich beim Begünstigten um den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder um Kinder, kommt ein besonderer Versorgungsfreibetrag hinzu. Darüber hinaus enthält das ErbStG Verschonungsvorschriften, von denen die wichtigsten in einer Übersicht dargestellt werden:

  • Die Zugewinnausgleichsforderung des Ehegatten oder Lebenspartners ist in unbegrenzter Höhe steuerfrei
  • Hausrat ist beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 41.000,00 €, bei Personen der Steuerklassen II und III bis zu einem Betrag von 12.000,00 € steuerfrei
  • Personen der Steuerklasse I haben darüber hinaus für sonstige bewegliche körperliche Gegenstände einen weiteren Freibetrag von bis zu 12.000,00 €
  • Das Familienheim ist bei Vererbung und Schenkung an den Ehegatten/Lebenspartner sowie bei Vererbung an Kinder steuerfrei, sofern der Begünstigte das Familienheim 10 Jahre weiterhin bewohnt. Bei Kindern allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m²
  • Freibetrag für Pflegeleistungen: bis zu 20.000,00 €
  • Rückfall von Schenkungen an Eltern oder Voreltern von Todes wegen ist steuerfrei
  • Zuwendungen unter Lebenden für einen angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung des Begünstigten sind steuerfrei
  • Gelegenheitsgeschenke (im üblichen Rahmen) sind steuerfrei
  • Zuwendung von Betriebsvermögen ist steuerlich sehr stark begünstigt
  • Bei Mietwohngrundstücken werden lediglich 90 % des Verkehrswertes zur Besteuerung herangezogen
  • Bei Schenkungen, die wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden müssen, erlischt die Steuer rückwirkend
  • Für Bestattungskosten kann ohne gesonderten Nachweis ein Betrag von 10.300,00 € abgezogen werden.

Fazit:

Das ErbStG enthält zahlreiche Verschonungsvorschriften, die aber in den meisten Fällen von der Finanzverwaltung nicht automatisch im Rahmen der Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer berücksichtigt werden. Der Begünstigte sollte daher dringend für die Fertigung seiner Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung fachkundige Hilfe, etwa durch einen Fachanwalt für Steuerrecht, in Anspruch nehmen.

RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart

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