Die vorangegangenen Beiträge haben sich insbesondere mit der gravierenden steuerlichen Belastung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Todesfall befasst. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Überlebende statt Barvermögen eine Immobilie erbt, wie nachfolgendes Beispiel zeigt:
Erbschaftssteuer bei Immobilien
Michael und Sabine leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Michael setzt Sabine durch Testament zu seiner alleinigen Erbin ein. Als er stirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 400.000,00 € in Form einer Eigentumswohnung. Konsequenz?
Wären Michael und Sabine verheiratet, könnte Sabine die Eigentumswohnung komplett von der Erbschaftsteuer befreien lassen, wenn sie nur für die Dauer von 10 Jahren nach dem Tod von Michael dort weiter wohnt.
Ohne Trauschein gibt es dieses steuerliche Privileg für den Partner aber nicht. Sabine muss auch in diesem Beispiel 114.000,00 € Erbschaftssteuer bezahlen (Freibetrag: 20.000,00 €, Steuersatz: 30 %). Verfügt Sabine nicht über erhebliches eigenes Vermögen, muss sie die geerbte Eigentumswohnung verkaufen, um die Erbschaftssteuer auszugleichen.
Fortsetzung folgt.
Weiterführende Informationen
Haben Sie weitere Fragen zum Steuerrecht? Wir beantworten diese nur zu gerne.
Haben Sie unseren letzten Teil verpasst? Hier können Sie diesen noch einmal nachlesen.