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Gebäudeenergiegesetz

Energieausweis

Das Gebäudeenergiegesetz, vulgo Heizungsgesetz – was gilt?

Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – umgangssprachlich Heizungsgesetz – in Kraft. Bereits im Vorfeld hat dieses Gesetz heftige Diskussionen und Ängste ausgelöst, insbesondere bei Immobilienbesitzern. In mehreren Blogbeiträgen soll ein kurzer Überblick über Inhalt und Folgen der neuen Regelungen gegeben werden.

Teil 1: Eigentümer von bereits bestehenden Immobilien.

Eigentümer von Bestandsimmobilien müssen derzeit nichts ändern. Nach derzeitigem Stand ist es jedoch ab dem 1. Januar 2045 untersagt, Heizungen mit fossilen Brennstoffen (Erdgas oder Heizöl) zu betreiben.

Auch wenn Ihre Heizung nicht mehr funktioniert, darf sie auf bisheriger Basis repariert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Heizung so stark beschädigt wird, dass sie nicht mehr repariert werden kann, sondern Ersatz erforderlich ist.

In diesem Fall muss die neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Pflicht kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auf Antrag verhindert werden. Zudem ist vorab eine energetische Fachberatung erforderlich. Unabhängig davon gelten, aber großzügige Übergangsfristen, innerhalb derer man eine Zwischenlösung benutzen darf.

Wichtig:

Die bereits seit längerem existierende Verpflichtung, Heizungen nach 30 Jahren auszutauschen gilt nach wie vor!

Parallel zu dieser Neuregelung verläuft in den nächsten Jahren die Einrichtung einer kommunalen Wärmeplanung. Sobald diese für Ihre Gemeinde vorliegt, muss eine neue Heizung diesen Vorgaben entsprechen.

Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihre Heizungsanlage, auch wenn sie noch funktioniert, bereits vor dem gesetzlichen Stichtag auszutauschen. Hierzu stehen Ihnen einige staatliche Förderungsmaßnahmen zur Verfügung. Dieses Thema behandelt ein separater Blogbeitrag.

RA Gerhard Schmid, Fachanwalt für Steuerrecht, RVR Rechtsanwälte, Stuttgart

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Der Beschluss änderte die vorinstanzlichen Entscheidungen, aber auch die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung ab.